Verein gründen leicht gemacht

Einfach, schnell und sicher zum eigenen Verein

Los geht’s
Junge Frau mit Clipboard, daneben ein Mann mit Fußball

Sie haben eine tolle Idee für einen Verein und möchten diese in die Tat umsetzen? Die Bundesnotarkammer bietet Ihnen auf dieser Website den Überblick über alle erforderlichen Schritte und die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Vereinsgründung. Ihre Notarin oder Ihr Notar steht Ihnen unterstützend zur Seite und begleitet Sie bei der Vereinsgründung. Über diese Webseite finden Sie außerdem wichtige Anlaufstellen und Ihre Notarin oder Ihren Notar vor Ort oder digital.

Mehr als ein Hobby: Darum sind Vereine wichtig

Vereine sind für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft unerlässlich. Das ehrenamtliche Engagement in Vereinen stärkt das Miteinander und trägt erheblich zum wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zusammenleben bei. Von Hilfsorganisationen über Tier- und Naturschutzverbände bis hin zu Sport- und Kulturvereinen: Deutschland zählt rund 34 Millionen Vereinsmitglieder. Die Anmeldung eines Vereins ist seit 2023 auch online über das Online-Portal der Bundesnotarkammer möglich. Ihre Notarin oder Ihr Notar steht Ihnen sowohl persönlich vor Ort als auch online gerne zur Seite und berät Sie ohne zusätzliche Kosten – damit Sie sich voll und ganz Ihren Vereinszielen widmen können.

Schritt für Schritt: Was man braucht, um einen Verein zu gründen

Bei der Gründung und Anmeldung eines Vereins gibt es einige Regeln zu beachten. Das beginnt bereits bei der Wahl der korrekten Rechtsform und der Anzahl der notwendigen Personen für die Gründung. Aber keine Sorge, Ihre Notarin oder Ihr Notar steht Ihnen während des gesamten Ablaufs bei jedem Schritt zur Seite und berät Sie bei rechtlichen Fragen und Problemen virtuell oder vor Ort.

Vor der Vereinsgründung: Wichtige Entscheidungen treffen

01

Die Rechtsform des Vereins wählen: „e. V.“ oder nicht?

Eine erste wichtige Frage ist die passende Rechtsform für Ihren Verein.

1. Eingetragener Verein (e. V.):

Ein eingetragener Verein trägt die Kennzeichnung „e. V.“ und wird – wie der Name bereits vermuten lässt – in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Für den Rechts- und Geschäftsverkehr ist der Umgang mit dieser Vereinsform einfach, da alle maßgeblichen Informationen im Vereinsregister einsehbar sind und man sich auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen darf.

Auch für die Mitglieder des Vereins und den Vorstand hat diese Vereinsform erhebliche Vorteile, da grundsätzlich der Verein haftet, nicht dagegen seine Mitglieder oder der Vorstand.

2. Nicht eingetragener Verein:

Ein nicht eingetragener Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsverhältnisse sind für den Rechts- und Geschäftsverkehr daher unklar. Vorstand, Mitglieder, Befugnisse oder sonstige Fragen müssen stets individuell durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden.

Bei nicht eingetragenen Vereinen droht eine weitgehende persönliche Haftung: Handeln Sie für den nicht eingetragenen Verein, etwa weil Sie dessen Vorstand sind, haften Sie unter Umständen persönlich. Selbst für passive Mitglieder, die nicht für den Verein handeln, besteht die Gefahr einer persönlichen Haftung, wenn der nicht eingetragene Verein schwerpunktmäßig wirtschaftlich tätig wird.

Gut zu wissen

Wenn Sie einen gemeinnützigen Verein oder einen Förderverein gründen, sieht das Gesetz verschiedene steuerliche Vorteile bzw. Begünstigungen vor. Diese greifen, wenn Ihr Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im steuerrechtlichen Sinne verfolgt. Aber Achtung: Sie müssen Ihre Gemeinnützigkeit regelmäßig nachweisen und dürfen Gewinne nicht vollkommen frei, sondern nur zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks verwenden.

02

Die ersten sieben Mitglieder finden

Wie viele Menschen braucht man, um einen Verein zu gründen? Für die Gründung eines eingetragenen Vereins (e. V.) benötigen Sie mindestens sieben Personen.

Die Mitglieder müssen grundsätzlich keine besonderen Anforderungen oder Qualifikationen nachweisen. Minderjährige oder Personen, die unter Betreuung stehen, müssen sich durch ihre Eltern, ihren Betreuer, ihren Vormund oder eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Praxistipp

Vereinsmitglieder können neben natürlichen Personen auch sogenannte juristische Personen sein, also beispielsweise Aktiengesellschaften, GmbHs oder andere Vereine. Allerdings werden sie bei der notwendigen Mindestzahl von sieben Mitgliedern für die Eintragung ins Vereinsregister nicht mitgezählt.

03

Die Satzung: Ihre Vereins-Verfassung

Anschließend benötigt Ihr Verein eine Satzung. In dieser wird alles geregelt, was für Ihren Verein wichtig ist: Wer darf was? Wer vertritt den Verein? Welche Regeln gelten in Ihrem Verein? Die Satzung ist das Fundament Ihres Vereins, sozusagen Ihre Vereins-Verfassung.

Für die Eintragung des Vereins als e. V. im Vereinsregister muss Ihre Satzung mindestens enthalten:

  • Den Namen, Sitz und Zweck Ihres Vereins
  • Wie Mitglieder beitreten und austreten können
  • Ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind
  • Wie der Vorstand gebildet wird und wie er den Verein vertritt
  • Wann und wie die Mitgliederversammlung einzuberufen ist

Auch andere Inhalte können sinnvoll sein, z. B. Regelungen zum Geschäftsjahr, zur Möglichkeit, Mitglieder auszuschließen, zu verschiedenen Arten der Mitgliedschaft, zu besonderen Mitgliederrechten, zur Einberufung der Mitgliederversammlung und zu Haftungsbeschränkungen.

Download Mustersatzung

Praxistipp

Beim Vereinsnamen sind Ihrer Fantasie (nahezu) keine Grenzen gesetzt. Der Name darf nicht irreführend sein oder die Rechte Dritter verletzen. Außerdem muss er von anderen Vereinsnamen unterscheidbar sein. Eingetragene Vereine müssen ihrem Namen zudem den Zusatz „e. V.“ beifügen.

Prüfen Sie online, ob Ihr Wunschname verfügbar ist:

04

Wenn Sie Gemeinnützigkeit anstreben

Beachten Sie, dass die Vereinssatzung bestimmte Regelungen enthalten muss, damit Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt wird und so Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Die Prüfung erfolgt durch das Finanzamt.

Wenn Sie die Mustersatzung für gemeinnützige Vereine verwenden, sind Sie auf der sicheren Seite.

Praxistipp

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist es ratsam, rechtzeitig vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins die Vereinssatzung und -tätigkeit mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

Sonderfall Förderverein

Viele Menschen wollen einen Förderverein gründen, um z. B. eine Kita, eine Schule, Museen oder einen Sportverein zu unterstützen. Mittel aus einem Förderverein können zur Finanzierung spezifischer Projekte bestimmt sein und fließen im Gegensatz zu Spenden nicht in den allgemeinen Haushalt der Organisation. Freigrenzen für Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer dürfen Fördervereine doppelt in Anspruch nehmen. Aber Achtung: Bei groben Fehlern im Förderverein haften Verein und Vorstand. Lassen Sie sich am besten von Ihrer Notarin oder Ihrem Notar beraten, ob und wie das Modell Förderverein zu Ihrem Verein passt.

05

Jetzt wird’s ernst: Die Gründungsversammlung

Eine Gründungsversammlung für Ihren Verein muss einberufen werden. Hier beschließen Sie gemeinsam mit den anderen Gründungsmitgliedern (mindestens sieben Personen) einstimmig die Vereinssatzung. Diese wird datiert und von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Danach wird der Vereinsvorstand gewählt.

Sie müssen bei der Gründungsversammlung Ihres Vereins ein Protokoll anfertigen. Darin muss mindestens enthalten sein:

  • Ort und Datum der Versammlung
  • Die Namen derjenigen Personen, die die Versammlung leiten und Protokoll führen
  • Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse
  • Name, Geburtsdatum und Wohnort der Vorstandsmitglieder
  • Annahme der Wahl durch die Gewählten
  • Die Unterschriften der Personen, die laut Satzung das Protokoll unterzeichnen müssen (typischerweise Protokollführer und Versammlungsleiter)

Zu Dokumentationszwecken empfiehlt es sich, dem Gründungsprotokoll eine Anwesenheitsliste über die anwesenden Gründungsmitglieder beizufügen.

Nach der Gründung: Vereinsregister und Mitteilungspflichten

01

Eintrag ins Vereinsregister

Ihr frisch gegründeter eingetragener Verein muss als nächstes in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Darum kümmert sich Ihre Notarin oder Ihr Notar.

Die Satzung legt dabei fest, wie viele Vorstandsmitglieder bei der Anmeldung mitzuwirken haben. Wenn die Satzung keine Aussage dazu getroffen hat, muss die Anmeldung durch die Mehrheit des Vorstands erfolgen.

Die Unterschrift oder Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden. Das geht auch online.

Der Notar oder die Notarin bereitet die Anmeldung zum Vereinsregister gerne für Sie vor.

Als Vorstand müssen Sie zum Notartermin folgende Dokumente mitbringen:

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Vereinssatzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung (das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben sein muss, sofern die Satzung nichts anderes regelt)

Die Notarin oder der Notar Ihres Vertrauens prüft die Anmeldung und Ihre Unterlagen auf die Eintragungsfähigkeit des Vereins, regt gegebenenfalls notwendige Änderungen an und leitet die von ihr/ihm beglaubigte Vereinsregisteranmeldung nebst Satzung und Protokoll elektronisch dem Vereinsregister zu.

Praxistipp

Wenn Sie Ihren Verein online anmelden möchten, können Sie bereits vor der Terminvereinbarung prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Online-Anmeldung zum Vereinsregister erfüllen. Für die Identifizierung im digitalen Notartermin benötigen Sie insbesondere einen Ausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID). Eine sichere Identifizierung ist wichtig, um Sie selbst, aber auch Ihre künftigen Geschäftspartner zu schützen und das Vertrauen in Ihren Verein zu stärken. Informieren Sie sich über die genauen Voraussetzungen online oder direkt bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar.

02

Bankkonto für Ihren Verein einrichten

Für die Einzahlung von Mitgliedsbeiträgen, für den ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und zur Zahlung von Steuern benötigen Sie ein Vereinskonto. Viele Kreditinstitute in Deutschland bieten spezielle Vereinskonten an. Es bietet sich an, im Vorfeld Konditionen und Serviceleistungen zu vergleichen.

Zur Kontoeröffnung Ihres eingetragenen Vereins benötigen die Kreditinstitute in der Regel einen (beglaubigten) Auszug aus dem Vereinsregister und eine Kopie des unterschriebenen Protokolls der Vorstandswahlen (Protokoll der Gründungsversammlung, Satzung). Die verfügungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen außerdem ihren gültigen Personalausweis mitbringen.

03

Nicht vergessen: Weitere Pflichten

Damit Ihr Verein startklar ist, sind noch einige weitere Behördengänge erforderlich. Vieles davon ist in der Regel auch online möglich.

  • Sie müssen für Ihren neu gegründeten Verein einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Dies ist online via Elster möglich. In dem Fall benötigen Sie Ihren Elster-Login.
  • Ebenfalls beim Finanzamt beantragen Sie die Feststellung der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins. Sie erhalten dann den sogenannten Freistellungsbescheid, der als Nachweis der Gemeinnützigkeit dient und den Verein z. B. von der Körperschaftssteuerpflicht befreit.
  • Im Transparenzregister müssen sogenannte wirtschaftlich berechtigte Personen angegeben werden. In den meisten Fällen werden die Daten durch das Vereinsregister automatisch übertragen. Prüfen Sie sicherheitshalber trotzdem, ob für Ihren Verein ausnahmsweise eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister notwendig ist.
  • Im Bereich der Fragen und Antworten finden Sie weitere Tipps für Anmeldungen und Anträge.

Vereinsleben: Wichtige Ereignisse rechtssicher managen

01

Das oberste Organ: Die Mitgliederversammlung

Ein Verein gehört den Mitgliedern. Deshalb findet regelmäßig, meist einmal oder zweimal im Jahr, eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung trifft alle grundlegenden Entscheidungen im Verein mit der einfachen Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Eine wichtige Ausnahme sind Änderungen der Vereinssatzung: Diese bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder fristgerecht und in der richtigen Form eingeladen werden. Wann und wie genau das geschehen muss, haben Sie selbst in der Satzung Ihres Vereins festgelegt.

Damit alles rechtssicher abläuft, sind einige Formalitäten zu beachten. Insbesondere ist ein Protokoll über die Versammlung anzufertigen. Dieses muss enthalten:

  • Den Namen Ihres Vereins
  • Ort und Datum der Versammlung
  • Die Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  • Anwesenheit der Mitglieder und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Aufzählung der Tagesordnungspunkte und Annahme der Tagesordnung
  • Alle zur Abstimmung gestellten Anträge und die Art der Abstimmung, zum Beispiel Handheben
  • Alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut und dazu das jeweilige Abstimmungsergebnis
  • Bei Wahlen die Daten (Name, Geburtstag, Wohnort) der Gewählten, die Ämterverteilung und die Annahme der Wahl
  • Bei Satzungsänderungen den vollständigen Wortlaut der geänderten Bestimmungen
  • Alle Unterschriften, die die Satzung vorschreibt (ohne besondere Satzungsregelung sind dies die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers)

Manche Beschlüsse einer Vereinsmitgliederversammlung, insbesondere Satzungsänderungen und Änderungen im Vorstand, müssen auch im Vereinsregister eingetragen werden. In diesem Fall muss das Protokoll der Mitgliederversammlung zum Vereinsregister eingereicht werden. Ihre Notarin oder Ihr Notar berät Sie hierzu gerne!

02

Stetig ist nur der Wandel im Verein

Ihr Verein ist nun gegründet und floriert. Bei regem Vereinsleben werden im Verlauf der Jahre bestimmte Anpassungen erforderlich werden.

Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür müssen sich drei Viertel aller abgegebenen Stimmen für die Änderung aussprechen.

Im Vorstand steht ein Wechsel an? Auch hierüber wird die Mitgliederversammlung abstimmen. Zum Beispiel können Neuwahlen nötig sein, wenn der bisherige Vorstand zurücktreten möchte, seine Amtszeit befristet war oder wenn die Mitgliederversammlung einen Vorstand abberuft. Achtung: Eine Blockwahl der Vorstandsmitglieder ist nur zulässig, wenn die Satzung dies zulässt. Andernfalls ist einzeln zu wählen.

Nach der Wahl müssen die neuen Vorstände ins Vereinsregister eingetragen werden. Die Anmeldung übernimmt der Vorstand in – entsprechend der Vereinssatzung – vertretungsberechtigter Zahl. Vor Einreichung der Anmeldung müssen die Unterschriften notariell beglaubigt werden. Ihre Notarin oder Ihr Notar kümmert sich darum – online und vor Ort.

Stellen Sie sich vor, dass Ihr Verein sehr viele Mitglieder anzieht und irgendwann sehr groß geworden ist. Sogar so groß, dass für die Erfüllung ihres Zweckes andere Rahmenbedingungen notwendig sind. In diesem Fall kann die Umwandlung eines eingetragenen Vereins in eine Genossenschaft oder eine gemeinnützige GmbH sinnvoll sein. Für diese Fälle gibt das Umwandlungsgesetz die Formalitäten vor. Ihre Notarin oder Ihr Notar steht Ihnen auch hier gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Bleiben Sie auf der sicheren Seite

In allen Fragen Ihres Vereinslebens sind Notarinnen und Notare gerne für Sie da und beraten Sie. Damit vermeiden Sie Streitigkeiten mit Mitgliedern und sind immer rechtssicher aufgestellt.

Gemeinsam im Verein: Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Gründung

Sie möchten einen eigenen Verein gründen und verlässliche Informationen zum Ablauf, zu den Voraussetzungen, der Dauer und den Kosten erfahren? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Vereinsgründung. Gerne können Sie sich auch an die Notarin oder den Notar Ihres Vertrauens wenden.

Junger Mann mit Kleinkind schaut auf ein Tablet und denkt: Easy!